Das Wohngeld wird in zwei verschiedenen Grundformen gewährt, bei Mietern ist es der Mietzuschuss und bei selbstgenutzten finanzierten Immobilien ist es der Lastenzuschuss. Das Wohngeld darf nicht verwechselt werden mit der vollen Mietübernahme bei Menschen, die Transferleistungen wie zum Beispiel Hartz-IV empfangen.

Anders als dort haben Menschen die Wohngeld erhalten, grundsätzlich eigenes Einkommen, nur ist es aus verschiedenen Gründen vorübergehend eben nicht ausreichend.

Vom Grundsatz her hat jeder einkommensschwache Bürger einen Rechtsanspruch auf Wohngeld, wenn er die Voraussetzungen erfüllt. Die Kosten für die Wohngeldzuschüsse werden je zur Hälfte vom Bund und den Ländern getragen. Der Lastenzuschuss ist kein Kredit und muss nicht wieder zurückgezahlt werden. Lastenzuschuss ist also nicht rückzahlbar und anrechenbar.

Mit dem Lastenzuschuss will der Gesetzgeber erreichen, dass Mieter und Selbstnutzer von Immobilien rechtlich gleichgestellt werden. Schließlich haben Hunderttausende “Häuslebauer” in Deutschland ebenfalls nur recht bescheidene Einkünfte. Kommt zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit oder lang andauernder Erkrankung die Finanzierung eines Eigenheimes in Gefahr, dann hilft der Lastenausgleich = Lastenzuschuss dabei, einen finanziellen Engpass zu überstehen. Hier erfahren Sie alle zum Lastenzuschuss und was Sie beim Antrag beachten sollten.

Übersicht Bundesländer

Hier geht es direkt zu den Anträgen und Anlagen zum Lastenausgleich und Lastenzuschuss für das jeweilige Bundesland. Dort kann man sich die Unterlagen kostenlos herunterladen. Weiterhin finden Sie hier auch den Lastenzuschuss-Rechner für Ihr Land, ihre Stadt, um den Lastenzuschuss zu berechnen.

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Schleswig-Holstein

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Hamburg

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Mecklenburg-Vorpommern

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Niedersachsen

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Bremen

6

Berlin

7

Brandenburg

8

NRW (Nordrhein-Westfalen)

9

Sachsen-Anhalt

10

Saarland

11

Rheinland-Pfalz

12

Hessen

13

Thüringen

14

Sachsen

15

Baden-Württemberg

16

Bayern

Wer hat Anspruch auf den Lastenzuschuss?

Der Lastenzuschuss wird, sofern die Voraussetzungen vorliegen, an Menschen gezahlt, die folgendem Personenkreis angehören:

  • Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung

  • Eigentümer eines Zweifamilienhauses

  • Eigentümer einer Kleinsiedlung oder landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle

  • Erbbauberechtigte

  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts oder Nießbrauchs

Darüber hinaus müssen Antragsteller die Immobilie selbst bewohnen und auch alle Kosten selbst tragen. Grundsätzlich kann deshalb folgender Personenkreis keinen Lastenzuschuss erhalten:

  • Empfänger von Arbeitslosengeld Hartz IV und Sozialgeld nach SGB II

  • Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Erwerbssicherung

  • Empfänger von Zuschüssen nach § 22 Abs.7 SGB II (Berufsausbildungshilfe)

  • Empfänger von Verletztengeld SGB VII

  • Empfänger von Hilfen zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen

  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz

Welcher Personenkreis ist empfangsberechtigt?

Hartgeld, Haus

Hartgeld, Haus | © panthermedia.net /Maren Winter

Die Empfangsberechtigung hängt vom Familieneinkommen und der Höhe eventueller anderer Einkünfte und von der monatlichen Belastung ab. Wenn die Einkünfte unterhalb einer bestimmten Grenze liegen und zinsgünstige KfW-Kredite oder Landesdarlehen die finanzielle Lage auch nicht absichern können, kommt der Lastenzuschuss zum Zuge. Wie hoch er im einzelnen ist, hängt neben der Höhe der Einkünfte des Antragstellers und der monatlichen Belastung auch von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen ab.

Der Gesetzgeber hat das Wohngeld und damit auch den Lastenzuschuss ganz bewusst als Subjektförderung und nicht als Objektförderung gestaltet. Es kommt einzig auf die persönlichen Lebensumstände an, ob und wie viel Zuschuss ein Bedürftiger erhält und nicht auf den Wert der Immobilie. Auch ein eventuelles Vermögen über das Arbeitseinkommen hinaus wird beim Zuschuss im Prinzip nicht angerechnet, das gleiche gilt für das Kindergeld.

Die Einkommensberechnung

Den Lastenzuschuss beantragen kann nur, wer die im Wohnraumförderungsgesetz stehenden Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Bei einem Vier-Personen-Haushalt liegt diese Grenze zum Beispiel bei einem monatlichen Nettoeinkommen von zur Zeit 1.830 €.

Zur Berechnung des Gesamteinkommens werden zunächst vom künftig erwarteten Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt wohnenden Personen die Werbungskosten abgezogen und bei Selbständigen die Werbungskosten vom Gewinn abgerechnet. Vom restlichen Gewinn werden noch je 10 Prozent Steuern und Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgezogen.

Menschen, die weder Steuern zu zahlen, noch eigene Renten-und Krankenversicherungen haben, werden pauschal 6 Prozent abgezogen. Das ist zum Beispiel bei Beziehern von ALG I der Fall. Die Addition der Einzelbeträge pro Familienmitglied ergibt das Familieneinkommen, von dem dann noch Abzugs-und Freibeträge abgehen. Sie betragen zur Zeit je 600 Euro für im Haushalt lebende Kinder, 1200 bis 1500 Euro für Schwerbehinderte (je nach Behinderungsgrad).

Auch für außerhalb des Haushaltes lebende Unterhaltsberechtigte wie zum Beispiel getrennt lebende Ehepartner, studierende Kinder etc. gibt es Freibeträge. Das nach Abzug der Freibeträge verbleibende Gesamthaushaltseinkommen ist maßgeblich für die Gewährung des Lastenausgleiches.

Die Höhe des Zuschuss

Um die Höhe Lastenzuschusses zu ermitteln wird neben dem Gesamthaushaltseinkommen, auch die finanziellen Belastung berücksichtigt, die die selbst genutzte Immobilie verursacht. Dabei geht es um die aufgenommenen Fremdmittel (Tilgung, Zinsen, Bausparverträge und notwendige Versicherungen) aber auch um die Bewirtschaftungskosten. Dazu werden die Grundsteuer, die Betriebskosten, Verwaltungskosten und auch wesentliche Instandsetzungskosten gerechnet. Es ist gleichgültig, ob es sich um eine neu gebaute oder gekaufte oder eine ältere Immobilie handelt, ob eine Modernisierung erfolgte oder nicht.

In welcher Höhe die laufende Belastung bei der Gewährung des Zuschusses Berücksichtigung findet, ist auch abhängig von den Mietstufen der Kommunen in denen sich das Objekt befindet. Je nachdem in welchen Bundesland, welcher Stadt oder Gemeinde der Antragsteller lebt, sind sowohl die Mietpreise als auch die Baupreise und Grundstückspreise unterschiedlich hoch und auch daran orientiert sich der Lastenzuschuss.

Es gibt Mietstufen von I bis VI, die Mietstufe III entspricht dem Bundesdurchschnitt. Beim Lastenzuschuss ist auch eine Obergrenze festgelegt, die zum Beispiel bei einer vier-köpfigen Familie in einer Gemeinde oder Stadt mit Mietstufe IV aktuell bei 630 Euro liegt. Die Mietstufe für Ihre Gemeinde können Sie hier als kostenlosen PDF-Download finden:


Wie lange und wo wird der Zuschuss beantragt?

Der Lastenzuschuss wird zunächst für 12 Monate gezahlt. Es kann aber auch ein neuer Antrag gestellt werden und unter bestimmten Umständen wird der Zuschuss sogar mehrere Jahre gezahlt. Beantragt wird der Zuschuss beim Landratsamt bzw. in kreisfreien Städten die Wohngeldstelle in deren Bereich die Immobilie liegt. Jedes Bundesland hat eigene Antragsformulare, die man sich hier herunterladen kann.

Bei der Beantragung werden zahlreiche Angaben und Unterlagen erfordert, die eine ordnungsgemäße Bearbeitung gewährleisten. Benötigt werden unter anderem die folgenden Nachweise für den Lastenzuschuss:

  • Belege über die anfallenden laufenden Belastungen

  • Kaufvertrag

  • Grundbuchauszug

  • Bescheid über die Grundsteuer

  • Bescheinigung der Eigenheimzulage

  • Wohnflächenberechnung

  • gegebenenfalls Nachweis über den Erbbauzins

  • notwendige Einkommensnachweise

  • Meldebescheinigung

Fazit

Auch wenn die Beantragung des Zuschuss einige bürokratische Hürden bereithält und mancher gar nicht genau weiß, ob er ihn bekommen wird, lohnt sich die Antragstellung auf jeden Fall. Denn mit dem Lastenzuschuss kann vielen Menschen in einer Notlage ihre Immobilie als bedeutender Lebensmittelpunkt und auch als wichtiger Teil der Altersvorsorge erhalten bleiben, auch in Zeiten finanzieller Engpässe.