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Wohngeld Rheinland-Pfalz
Wenn Sie das Wohngeld Rheinland-Pfalz beantragen möchten, ist es möglich den entsprechenden Antrag hier kostenlos herunterzuladen. Genauso wie die eventuell notwendigen Anlagen. Diese müssen Sie dann bei der in Ihrem Ort zuständigen Antragsstelle abgeben. Welche Sie hier auch finden können.
Wohngeldantrag Rheinland-Pfalz
Hier finden Sie alle wichtigen Formulare für das Wohngeld Rheinland-Pfalz im PDF-Format als Download.
Anlagen zum Wohngeldantrag Rheinland-Pfalz
Nicht alle Anlagen werden benötigt nur die, die für Sie zutreffend sind.
- Rheinland-Pfalz Erläuterungen Mietzuschuss
- Rheinland-Pfalz Erläuterungen Lastenzuschuss
- Rheinland-Pfalz Unterhaltsverpflichtungen
- Rheinland-Pfalz Mietbescheinigung
- Rheinland-Pfalz Verdienstbescheinugung
Antragsstellen Wohngeld Rheinland-Pfalz
Der Antrag ist bei der örtlichen Wohngeldstelle der Kreis- oder Stadtverwaltung zu stellen. Hier finden Sie weitere Informationen.
Hinweise
Über das Wohngeld Rheinland-Pfalz
Unter dem Wohngeld versteht man einen Zuschuss zu den Wohnkosten, der von dem Bund und den Ländern getragen wird. Der Zuschuss kann nur bezogen werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die Leistung auch nur dann gezahlt wird, wenn ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ohne den Zuschuss nicht möglich wäre.
Das Wohngeld in Rheinland-Pfalz soll daher nur der wirtschaftlichen Sicherung dienen. Entsprechende Vorschriften können dem Sozialgesetzbuch (§§ 7, 26) und dem Wohngeldgesetz (§ 1) entnommen werden.
In erster Linie sollen mit dem Wohngeld all diejenigen Familien und Haushalte unterstützt werden, die besonders einkommensschwach sind und darüber hinaus auch keine Transferleistungen erhalten (z.B. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld). Die Wohnsituation soll also aus wirtschaftlicher Sicht tragbar gemacht werden.
Allerdings gibt es auch weitere Kriterien, die erfüllt werden müssen, damit ein Wohngeldzuschuss bewilligt wird. Die Leistungen können nur Mieter und Untermieter erhalten. Zudem können auch alle Inhaber von Genossenschafts- oder Stiftswohnungen einen Wohngeldantrag stellen. Auch all diejenigen, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht besitzen, die ein Heim bewohnen oder Eigentümer eines Mehrfamilienhauses sind – welches sie selbst bewohnen – haben einen Anspruch. Hierbei wird ein sogenannte Mietzuschuss gezahlt.
Es ist aber auch ein sogenannter Lastenzuschuss denkbar. Dieser wird an alle Eigentümer gezahlt, welche einen eigengenutzten Wohnraum besitzen. Hierzu zählen: Eigentümer eines Eigenheims, Eigentümer einer Eigentumswohnung, Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstätte aber auch Inhaber eines Dauerwohnrechts. Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass das Wohngeld für anfallende Aufwendungen eingesetzt wird. Hierbei kann es sich um Mieten oder die Aufwendungen durch Kapitaldienste handeln.
Es stellt sich auch die Frage, wie hoch das Wohngeld ist. Die Höhe richtet sich nach dem anrechenbaren Einkommen, der Haushaltsgröße und der Miete. In aller Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Danach ist ein Folgeantrag zu stellen. Damit Sie jetzt schon wissen wie hoch Ihr vorraussichtliches Wohngeld ist, können Sie unseren Wohngeldrechner nutzen.