Der Begriff Wohngeld ist vielen von uns bereits geläufig, nehmen heute doch immer mehr Menschen die Sozialleistung in Anspruch. Wobei es sich dabei genau handelt und was man darüber wissen sollte, wissen jedoch nur die Wenigsten.

Wohngeld ist eine Sozialleistung, deren Auszahlung an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden ist. Nur bedürftigen Menschen steht das Wohngeld zu, dabei ist vor allem die Höhe des Einkommens entscheidend. Mit wie viel Geld man rechnen darf hängt außerdem noch von mehreren Faktoren ab.

Bevor das Wohngeld in Anspruch genommen werden kann, muss ein Antrag in den zuständigen Wohngeldstellen gestellt werden. Außerdem muss ein Einkommensnachweis erbracht werden. Wichtig zu sagen ist allerdings, dass das Wohngeld nur einen Zuschuss zur Miete beziehungsweise Belastung bei einem Eigenheim darstellt. Es wird in keinem Fall die gesamte Aufwendung für den Wohnraum übernommen, sondern soll lediglich unterstützend wirken.

Übersicht Bundesländer

Hier geht es direkt zu den Anträgen und Anlagen für das jeweilige Bundesland. Dort kann man sich die Unterlagen kostenlos herunterladen.

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Schleswig-Holstein

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Hamburg

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Mecklenburg-Vorpommern

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Niedersachsen

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Bremen

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Berlin

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Brandenburg

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NRW (Nordrhein-Westfalen)

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Sachsen-Anhalt

10

Saarland

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Rheinland-Pfalz

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Hessen

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Thüringen

14

Sachsen

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Baden-Württemberg

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Bayern

Wohngelderhöhung 2015

Die schwarz-gelbe Koalition will für 2015 den Heizkosten-Zuschuss wieder einführen, dass sagte Bundesbauministerin Barabara Hendricks (SPD). Für Singles bedeutet das eine Wohngelderhöhung im Schnitt von ca. 30 Euro und für zwei-Personen-Haushalte ca. 40 Euro im Monat. Der Heizkostenzuschlag ist erst 2011 weggefallen. Der Gesetzesentwurf soll am 5. November im Bundeskabinett verabschiedet werden und bei Erfolg zum 1. Juli 2015 in Kraft treten.

Dies soll aber wohl nicht die einzige Änderung sein, denn das Wohngeld selbst soll auch steigen. So soll der Höchstbetrag um durchschnittlich 12 % steigen, dies bedeutet das höhere Mieten zuschussfähig sind.

Der Grund für die Änderungen sind, laut Hendricks, die steigenden Mieten und Wohnungsmangel in den Ballungsräumen.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Damit man das Wohngeld überhaupt beantragen kann, muss erstmal geklärt werden ob man überhaupt Anspruch auf Wohngeld hat. Grundsätzlich hat jeder Bürger in Deutschland, der einkommenschwach ist, einen Anspruch auf das Wohngeld. Es gibt zwei Arten von Wohngeldzuschüssen, das wäre der Mietzuschuss und der Lastenzuschuss.

Mietzuschuss erhält wer:

  • Mieter einer Wohnung oder Zimmers ist
  • mietähnliches Nutzungsrecht hat, wie etwa mietähnliches Dauerwohnrecht, dingliches Wohnrecht oder Nutzer einer
  • Genossenschafts- oder Stiftungswohnung
  • Eigentümer eines mit mindestens 2 Wohnungen ausgestattetes Haus ist
  • oder Heimbewohner ist

Lastenzuschuss erhält wer Eigentümer:

  • eines Hauses oder Wohnung ist
  • einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbs- oder Vollerwerbstelle ist
  • eines Mehrfamilienhauses mit mind. drei Wohnungen ist
  • Geschäftshauses ist

Außerdem wer:

  • Erbbauberechtigt ist
  • Nutzer eines eigentumähnliches Dauerwohn-, Nießbrauch- oder Wohnungsrechts ist

Vorraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass man man in seinem Eigentum wohnt und auch die Kosten trägt.

Was sind die Vorrausetzungen für das Wohngeld?

Der Anspruch alleine reicht nicht um Wohngeld beantragen zu können, es gibt weitere Vorraustzungen die erfüllt sein müssen. Diese wären:

  • Wohnraum muss zum Wohnen geeignet sein
  • Wohnraum muss vom Antragssteller bewohnt werden
  • Wohnraum muss vom Vermieter zum Wohnen freigegeben worden sein

Kein Anspruch auf Wohngeld hat man nicht, wenn folgendes zutrifft:

  • Wohnung darf noch von keiner anderen Leistung gefördert werden, wie etwa ALG II, Sozialgeld und anderen Leistungen
  • man erhält bereits Wohngeld für eine andere Wohnung
  • Mindesteinkommen nicht erreicht
  • Mißbrauch der Leistung
  • Wohngeld beträgt weniger als 10 Euro
  • Studenten, da sie Anspruch auf BaföG haben, egal ob beantragt wurde oder nicht
  • Azubis, wenn diese Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bekommen

Hier gibt es noch weitere Informationen dazu, für diejenigen die Lastenzuschuss beantragen möchten.

Geld

Geld | © panthermedia.net /Thomas Weißenfels

Was ist Wohngeld genau?

Vereinfacht gesagt ist Wohngeld ein Zuschuss für die Wohnkosten. Da Wohnen immer teurer wird, sollen bedürftige Familien entlastet werden. Ob eine Person oder Familie als bedürftig angesehen wird hängt vor allem von dem Jahreseinkommen ab. Es gibt zwei Formen des Wohngeldes. Die erste Form beschreibt das Wohngeld als sogenannten „Mietzuschuss“, wenn eine Wohnung bewohnt wird. Handelt es sich um ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, kommt die zweite Form ins Spiel: der Lastenzuschuss.

Beide Formen sollen unterstützend wirken und in keinem Fall die gesamte Miete oder Aufwendung übernommen werden. Wer wissen möchte, ob und mit wie viel Wohngeld er rechnen darf, kann sich unseren Wohngeldrechner zur Hilfe nehmen.

Wohngeld ist ein Zuschuss und daher muss bei der Beantragung auch ein Mindesteinkommen nachgewiesen werden. Es soll dabei vermieden werden, dass das Wohngeld für andere Zwecke verwendet wird.

Vom Wohngeld ausgeschlossene Personen

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Personen, bei denen bei der Berechnung anderer Leistungen die Kosten für die Unterkunft bereits berücksichtigt wurden. Dies betrifft beispielsweise Empfänger von Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes II, Leistungen der Grundsicherung, Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen in besonderen Fällen sowie Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Personen, welche die Einkommensgrenze überschreiten oder wenn der berechnete Wohngeldbeitrag unter 10 Euro liegt, haben ebenfalls keinen Anspruch auf das Wohngeld. Auch wer derzeit von seinem Wohnort abwesend ist (zum Beispiel wegen des Studiums) und in einer anderen Gemeinde lebt, erhält ebenfalls kein Wohngeld. Alleinstehende Wehrpflichtige sind während des Grundwehrdienstes auch vom Wohngeld ausgeschlossen. Auch Personen, die in einem Hotel oder Hostel leben, können kein Wohngeld beziehen.

Der Antrag

Wohngeld wird immer nur auf Antrag gewährt, wenn alle notwendigen Voraussetzungen vorliegen. In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate gewährt. Danach muss erneut ein Antrag gestellt werden. Einkommensnachweise, Rentenbescheide, Verdienstbescheinigung, Nachweis über Krankengeld und der letzter Steuerbescheid bei Selbständigen bzw. Gewerbetreibenden sind nachzuweisen. Bei ausländischen Antragsstellern muss ein Pass bzw. der Nachweis über den derzeitigen Aufenthaltsstatus vorliegen.

Wie berechnet sich das Wohngeld?

Es gelten die Maßstäbe des EStG bei der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens. Alle Haushaltsmitglieder werden dabei berücksichtigt. Es gilt also das Gesamteinkommen aller Familienmitglieder, die in einem Haus beziehungsweise Wohnung leben. Neben dem steuerpflichtigen Einkommen werden jedoch auch bestimmte steuerfreie Einnahmen zur Ermittlung herangezogen. Auch die Mietstufe der Stadt oder Gemeinde ist entscheidend. Zu welcher Mietstufe Sie gehören, finden Sie hier als kostenlosen PDF-Download.


Wer wird als Familienmitglied angesehen?

Haushaltsvorstände, Ehegatten, Eltern, Kinder und alle weiteren Angehörigen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dies bedeutet, sie müssen eine Wohngemeinschaft führen und dürfen außerdem nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sein.

Was wird als Einkommen angesehen?

Als Einkommen wird vor allem das Arbeitseinkommen, wie etwa Gehälter, Löhne, Weihnachtsgeld etc. angesehen. Doch auch steuerfreie Zuschläge für Sonntage, die Nacht und Feiertagsarbeit sowie pauschal besteuerte oder steuerfreie Arbeitslöhne zählen dazu. Krankengeld, Mutterschaftsgeld und sonstige Einnahmen, Renten, Versorgungsbezüge, Unterhaltszahlungen und sonstige Einkünfte werden mit kalkuliert. Auch das Arbeitslosengeld I und II wird bei der Berechnung berücksichtigt.

Es sollten daher immer sämtliche Einkünfte angegeben werden. Es besteht außerdem eine Mitteilungspflicht des Antragstellers, wenn sich die Verhältnisse verändern. Dies kann beispielsweise sein, wenn der Wohnraum nicht mehr genutzt wird, sich die Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent verringert oder sich das Einkommen um mehr als 15 Prozent erhöht. Das Wohngeld kann im Gegenzug jedoch auch erhöht werden, wenn die Belastungen um mehr als 15 Prozent steigen oder sich das Einkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat.

Freibeträge

Es gibt auch bestimmte Freibeträge, welche bei der Ermittlung des Gesamteinkommens abgezogen werden dürfen. Diese sind unter anderem, ein monatlicher Freibetrag für Kinder bis zu 12 Jahren, welche noch im gemeinsamen Haushalt leben.

Ein Freibetrag in Höhe von bis zu 50 Euro für Kinder zwischen 16 und 25 Jahren, welche bereits über ein eigenes Einkommen verfügen. (ein gutes Beispiel wäre hier beispielsweise die Berufsausbildung).

Bis zu 100 Euro, wenn es sich um einen schwerbehinderten Menschen (Grad der Behinderung unter 80 Prozent) handelt sowie 125 Euro bei einem Behinderungsgrad von über 80 Prozent. In beiden Fällen müssen die Personen hierfür jedoch häuslich pflegebedürftig sein.

Statistik: Ausgaben für Wohngeld von Bund und Ländern

In der Statistik sieht man die Ausgaben von Bund und Ländern von 1991 – 2013.
Statistik: Ausgaben für Wohngeld von Bund und Ländern von 1991 bis 2013 (in Milliarden Euro) | Statista
Mehr Statistiken finden Sie bei Statista

Man kann sehen, dass die Ausgaben für das Wohngeld, sich im Vergleich von 2004 und 2005 um über 3,8 Milliarden Euro verringert haben. Der einfache Grund dafür ist, dass sich die Gesetzteslage geändert hat, so wurde am 1.1.2005 eine neues Gesetz verabschiedet, dass Empfänger von Transferleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen werden. Dazu zählen:

  • Leistungen des ALG II und des Sozialgeldes nach dem SGB II
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
  • Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind

Das sich die Ausgaben seit 2008 wieder deutlich erhöht haben liegt daran, dass der staatliche Zuschuss erstmals seit 2001 wieder erhöhr worden ist. Dies war längst überfallig, da der Teilindex der Verbraucherpreise für Wohnungsmiete, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe deutlich gestiegen ist.

Interessantes zum Wohngeld

Wohngeld soll familiengerechtes Wohnen ermöglichen und zur wirtschaftlichen Sicherung beitragen. Hierbei ist die Art des Wohnraumes nicht ausschlaggebend. Ob es sich zum Beispiel um einen Neubau oder Altbau handelt, öffentlich gefördert oder frei finanziert ist, wird dabei nicht berücksichtigt. Auch ob die Wohnkosten der Preisbindung unterliegen oder nicht, ist irrelevant.

Mit dem neuen Wohngeldgesetz sorgt der Staat für die wirtschaftliche Sicherung des Wohnraumes und Standards für jeden Haushalt. Das soziale Grundrecht auf eine familiengerechte, angemessene und dennoch bezahlbare Wohnung, soll durch das Wohngeld gesichert werden. Das sogenannte „allgemeine Wohngeld“ zählt zu den Sozialleistungen, ist jedoch keine Sozialhilfe und darf daher nicht verwechselt werden.

Wohngeld soll unterstützend wirken und nicht die gesamten Wohnungskosten übernehmen, daher muss auch ein Mindesteinkommensnachweis erbracht werden. Familien, die als bedürftig angesehen werden, sollen durch das Geld finanziell unterstützt werden und die Zukunft des angemessenen Wohnens soll gesichert werden.