Wohngeld steht jedem Bürger zu, der bestimmte Voraussetzung erfüllt, um diese staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller einen Wohngeldantrag ausfüllen und als nächstes an die zuständige Behörde weiterleiten. Die Formulare der einzelnen Bundesländer sind nicht einheitlich. Daher gibt es auch keinen Antrag der eine bundesweite Gültigkeit hat.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich das Formular für den Wohngeldantrag direkt in dem zuständigen Bundesland oder der Kommune abzuholen. Die Anträge der jeweiligen Bundesländer und Kommunen können stark vom Design, Layout und Aufbau abweichen. Eines ist jedoch bei allen Wohngeldanträgen einheitlich geregelt; die Fragen zu den jeweiligen Punkten sind exakt die gleichen.

Um diesen Zuschuss zu erhalten, müssen noch Nachweise über Einkommen, Unterhalt und sonstige Einnahmen abgegeben werden. Wer hier keine genauen Angaben macht, dem wird kein Wohngeld gewährt. Im schlimmsten Falle drohen bei falschen Angaben behördliche Sanktionen. Welches Amt für den Wohngeldanspruch zuständig ist, ist leider nicht bundeseinheitlich geregelt. In manchen Kommunen gibt es eine Wohngeldstelle, die den Wohngeldantrag bearbeitet, in anderen wiederum ist das Sozialamt zuständig. In manchen gibt es den Antrag sogar im Standesamt oder beim Einwohnermeldeamt.

Übersicht Bundesländer

Hier geht es direkt zu den Anträgen und Anlagen für das jeweilige Bundesland. Dort kann man sich die Unterlagen kostenlos herunterladen.

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Schleswig-Holstein

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Hamburg

3

Mecklenburg-Vorpommern

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Niedersachsen

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Bremen

6

Berlin

7

Brandenburg

8

NRW (Nordrhein-Westfalen)

9

Sachsen-Anhalt

10

Saarland

11

Rheinland-Pfalz

12

Hessen

13

Thüringen

14

Sachsen

15

Baden-Württemberg

16

Bayern

Wohngeldantrag ausfüllen und abgeben

Nachdem der Antragsteller in Erfahrung gebracht hat, welches Amt für das Wohngeld zuständig ist, kann der Antrag persönlich abgeholt werden. Der Sachbearbeiter notiert das Datum auf dem Wohngeldantrag. Das hat einen guten Grund. Denn ab dem Datum der Abholung des Antrages besteht auch der Anspruch auf den Mietzuschuss. Vorausgesetzt der Antragsteller erfüllt auch alle anderen Kriterien für den Anspruch an Wohngeld.

Eine weitere Möglichkeit den Antrag zu stellen, ist via Internet. Viele Behörden bieten dem Bürger die Möglichkeit online einen Antrag zu stellen. Hierbei muss aber berücksichtigt werden, dass einige Unterlagen im Original abgegeben werden müssen. Das heißt, ein Behördengang ist in den meisten Fällen unumgänglich. Außerdem hat sich in vielen Kommunen gezeigt, dass das Beantragen von Wohngeld über das Netz mit einigen Problemen behaftet ist. Wenn Sie, zum ausfüllen des Wohngeldantrags, Hilfe benötigen, können Sie hier eine Anleitung finden.

Unterlagen müssen vollständig sein

Neben den Fragen im Formular für Wohngeld, müssen noch Einkommensnachweise, Bescheid über ALG II, Kindergeldnachweis, BaföG oder auch über Unterhaltsansprüche zum Antrag hinzugefügt werden. Dazu kommt noch sämtliches Vermögen, wie beispielsweise Immobilien, Grundstücke oder auch Wertanlagen, wie Sparbücher, Fonds oder Aktien. Hier muss der Antragsteller dringend darauf achten, alles wahrheitsgemäß darzulegen.

Falls dies nicht geschieht, kann der Anspruch auf Wohngeld verwirkt werden. Im schlimmsten Falle droht dem Antragsteller eine Anzeige wegen Betruges. Damit es erst gar nicht soweit kommt, haben die Ämter jedem Formular noch ein Beiblatt hinzugefügt, indem detailliert beschrieben wird, was im Einzelnen gefordert wird. Das erleichtert dem Antragsteller das Verfahren erheblich. Mit dem Beiblatt wird Schritt für Schritt geschildert, was bei den einzelnen Fragen zu beachten ist und angegeben werden muss.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, ob es sich beim Wohngeldantrag um eine angemietete Wohnung handelt oder etwa die eigene Immobilie. Denn auch Wohnungs- oder Hauseigentümer haben Anspruch auf Wohngeld. Allerdings heißt dieses Formular nicht Wohngeldantrag, sondern Lastenzuschuss.

Wohngeldantrag

Wohngeldantrag | © panthermedia.net /Andre Bonn

Trotz Eigentum, Anspruch auf Wohngeld

Der Anspruch auf Wohngeld oder Lastenzuschuss kann nur gewährt werden, wenn neben einem schmalen Einkommen auch die Größe der Wohnung oder des Eigentums eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der im Haushalt lebenden Personenzahl. Umso größer also die Familie, umso mehr Wohnfläche steht dem Antragsteller zu. Das Wohngeld ist aber nicht, wie etwa bei ALG II nur auf eine ganz bestimmte Wohnfläche ausgerichtet. Ist die Wohnung für die im Haushalt lebenden Personenanzahl zu groß, kann es trotzdem Wohngeld geben.

In diesem Fall wird einfach nur die Wohnfläche bewilligt, die dem Antragsteller zusteht. Die Differenz wird nicht bewilligt und muss vom Antragsteller komplett selbst übernommen werden. Das gleiche gilt beim Antrag auf Lastenzuschuss. Es wird immer nur der Teil an Wohnfläche genehmigt, dessen Anspruch der Antragsteller auch tatsächlich hat.

Die Höhe der Miete muss natürlich durch den Mietvertrag nachgewiesen werden. In den meisten Fällen gehören neben der Miete auch die Betriebskosten dazu. Einige Arten der Betriebskosten werden aber von der Behörde nicht anerkannt und fließen somit nicht in dem Wohngeldantrag mit ein. Da das Wohngeld bundeseinheitlich geregelt ist, gibt es hier ganz klare Vorgaben, welche Kosten auch anerkannte Betriebskosten darstellen.

Betriebskosten beim Wohngeldantrag detailliert auflisten

Im allgemeinen werden folgende Betriebskosten vom Wohnamt immer akzeptiert.

  • Die Kosten der Wasserversorgung und die Entwässerung (hierzu zählt keine Warmwasserversorgung)
  • Den Aufwand für die Grundsteuer, auch öffentliche Lasten des Grundstücks genannt.
  • Kosten für den Hausmeister, die Müllabfuhr und die Straßenreinigung
  • Hausbeleuchtung, die Gartenpflege und die Schornsteinreinigung.
  • Hausreinigung und Bekämpfung von Ungeziefer
  • Haftpflichtversicherung für das Haus sind Betriebskosten, die zu der Miete mit dazu gehören
  • Wenn im Wohnhaus auch ein Aufzug vorhanden ist, werden diese Kosten für Personen- und Lastenaufzug von der Wohngeldstelle bei der Berechnung mit berücksichtigt.

Die Betriebskosten müssen detailliert aufgeführt werden, um auch tatsächlich beim Wohngeldantrag mit anerkannt zu werden. In einigen wenigen Fällen können auch andere Betriebskosten anerkannt werden. Welche das im einzelnen sind und welche anerkannt werden, wird im individuellen Sachverhalt entschieden.

Wartezeit beim Wohngeldantrag berücksichtigen

Nachdem der Antragsteller alle Unterlagen vollständig ausgefüllt und zusammen getragen hat, kann der Antrag auf Wohngeld an die zuständige Behörde überreicht werden. Dort wird der Antrag dann vom Sachbearbeiter überprüft. Ob ein Anspruch besteht hängt in erster Linie vom Einkommen, aber auch von der Wohnungsgröße ab. Wie viel Wohngeld es im Einzelfall gibt, ist in den einzelnen Kommunen geregelt und richtet sich unter anderem an dem Mietspiegel der Kommunen.

Die Bearbeitung des Wohngeldantrages kann ab dem Zeitpunkt der Abgabe einige Wochen bis hin zu ein paar Monaten dauern. In jedem Falle wird bei einem Anspruch auf Wohngeld, die Zahlung rückwirkend erfolgen. Dass heißt ab dem Datum der Antragstellung wird rückwirkend das berechnende Wohngeld gezahlt.

Wer ALG II bezieht und Wohngeld beantragen muss, bekommt für diese Zeit von dem zuständigen Jobcenter das Geld, anstelle des Wohngeldes. Diese Regelung ist deshalb nötig, da es für einen ALG II Bezieher eine unzumutbare Härte bedeuten würde, solange auf die Zahlung zu warten. In diesem Fall verrechnet die Wohngeldstelle die Nachzahlung mit dem zuständigen Jobcenter.

Fazit

Wohngeld ist eine gute Sache für einkommensschwache Haushalte, um auf Dauer über die Runden zu kommen. Das etwas komplizierte Verfahren beim Wohngeldantrag lohnt sich in jedem Fall um den Mietzuschuss zu erhalten. Rundum eine gute Angelegenheit in Sachen staatliche Zuschüsse, die hoffentlich noch lange erhalten bleibt. Hier können Sie nun schnell und einfach mit unserem Wohngeldrechner ihr Wohngeld berechnen lassen.