Wohngeldtabelle – Zusammensetzung und was zu beachten ist
Wohngeldtabelle – Die sogenannte Wohngeldtabelle zeigt, anhand der insgesamt sechs Mietstufen, die es in Deutschland gibt, wie hoch das Höchsteinkommen sein darf um Wohngeld beantragen zu können. Die Mietstufen können in jedem Ort anders sein. Deshalb finden Sie unten eine PDF, wo sie die Mietstufe Ihres Wohnorts, nach Bundesländern sortiert, finden können.
Aufbau der Wohngeldtabelle in Mietstufen
Die Wohngeldtabellen unterscheiden sich in den Mietstufen. Das liegt daran, dass die Mietkosten je nach Stadt oder Gemeinde deutliche Schwankungen aufweisen, weshalb sich die Mindesteinkommensgrenze auch nach der Mietstufe richtet. Dabei geht das Spektrum von der Mietstufe I bis hin zur Mietstufe VI. Stufe I ist dabei die günstigste, während es aufsteigend immer teurer wird.
Das Einkommen bei der höchsten Mietstufe VI muss entsprechend hoch sein, während das Mindesteinkommen bei den Mietstufen von I bis V auch niedriger sein kann. Die Mietstufe VI ist beispielsweise in München, Stuttgart, Tübingen und Wiesbaden gegeben.
Wohngeldanspruch anhand der Wohngeldtablle
Damit Sie sehen können, wie hoch Ihr Anspruch auf Wohngeld ist, können Sie auf der Seite des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, die Wohngeldtabelle, geordnet nach entsprechendem Monatlichem Gesamteinkommen, ansehen.
Wohngeldtabelle in Mietstufen mit dem Höchsteinkommen
Diese Wohngeldtabelle zeigt jeweils das Höchsteinkommen, der zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder in den jeweiligen Mietstufen, an, welches man haben darf um Anspruch auf Wohngeld zu haben. Die in der Tabelle angegebenen Einkommensbeträge setzen sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder zusammen, abzüglich Abzugs- und Freibeträge, geteilt durch 12.
Anzahl der zum Haushalt gehörenden Haushaltsmitglieder
Höchsteinkommen für das Wohngeld nach Mietstufen (in EUR)
I | II | III | IV | V | VI | |
1 | 780 | 790 | 800 | 820 | 840 | 860 |
2 | 1050 | 1070 | 1100 | 1120 | 1140 | 1170 |
3 | 1310 | 1340 | 1350 | 1380 | 1410 | 1430 |
4 | 1710 | 1750 | 1780 | 1810 | 1850 | 1880 |
5 | 1980 | 2010 | 2040 | 2080 | 2110 | 2150 |
Wenn Sie noch nicht wissen, welcher Mietstufe Sie angehören, können Sie dies in der folgenden PDF nachsehen. Dort finden Sie die Bundesländer aufgelistet und können dort für jeden Ort die Mietstufe finden.
Tabelle der Höchstbeträge für Miete und Belastung in Euro
Wenn Sie Ihre Mietstufe wissen, können Sie anhand dieser Tabelle sehen, welcher Höchstbetrag für Sie zutrifft.
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Mietstufen
I | II | III | IV | V | VI | |
1 | 292 | 308 | 330 | 358 | 385 | 407 |
2 | 352 | 380 | 402 | 435 | 468 | 501 |
3 | 424 | 451 | 479 | 517 | 556 | 594 |
4 | 490 | 523 | 556 | 600 | 649 | 693 |
5 | 561 | 600 | 638 | 688 | 737 | 787 |
Mehr- betrag für jedes weitere Haushalts- mitglied | 66 | 72 | 77 | 83 | 88 | 99 |
Über das Wohngeld
Das Wohngeld ist eine staatliche Dienstleistung. Diese ist flächendeckend in ganz Deutschland beanspruchbar und eine soziale Leistung. Die Leistung leistet deutschen Bürgern Hilfestellung, wenn die Miete mit eigenen Mitteln nicht bezahlt werden kann. Um das jedoch Wohngeld gewährt zu bekommen, müssen die Gegebenheiten mit den Vorgaben übereinstimmen und auch die Einkommensgrenze darf nicht überschritten werden, da dadurch der Anspruch nicht freigegeben wird.
Welche Faktoren beim Wohngeldantrag eine Rolle spielen
Um das Wohngeld gewährt zu bekommen, ist die Grundvoraussetzung das Gesamteinkommen. Hierbei spielen jedoch zwei weitere Aspekte eine wichtige Rolle, und zwar die Anzahl aller bedeutenden Haushaltsmitglieder sowie die Mietstufe der Wohnung in der jeweiligen Stadt oder der Gemeinde.
Wie das Gesamteinkommen berechnet wird
Das Gesamteinkommen ist entscheidend dafür, ob die soziale Leistung freigegeben wird. Dabei gelten die Maßstäbe des Einkommensteuergesetzes. Das Einkommen pro Monat wird berechnet, indem das Jahreseinkommen durch zwölf geteilt wird. Bei der Ermittlung dieses Einkommens ist es übrigens von großes Bedeutung beim Antrag, eine Prognose abzugeben, wie hoch das Einkommen im Haushalt während des Bewilligungszeitraums erwartet wird. Als Orientierung dient dabei das frühere Einkommen.
Das Mindesteinkommen beim Wohngeldantrag
Um zu vermeiden, dass das Wohngeld für andere Zwecke eingesetzt wird, ist die Gewährleistung auch mit einem bestimmten Mindesteinkommen verbunden. Der Grund dafür liegt dabei, dass die Leistung lediglich ein Zuschuss zu den Wohnkosten ist.
Für die Ermittlung des Mindesteinkommens dient die Formel, die sich aus dem Regelsatz und eventuellem Mehrbedarf nach § 21 SGB II inklusive der Warmmiete plus der Heizkosten ergibt. Bei Alleinstehenden liegt der Regelsatz in einer Höhe von 382 Euro laut Stand des 01.01.2013. Der Mehrbedarf tritt dann in Kraft, wenn sich Antragsteller oder Antragstellerin beispielsweise in einer Schwangerschaft, Krankheit oder einer Situation als Alleinerziehender oder Alleinerziehende befindet.
In einigen Fällen können auch monatliche Kosten wie Versicherungsbeiträge hinzukommen. Für den Antrag auf Wohngeld sollte das Mindesteinkommen 80 Prozent der genannten Beiträge erreichen. Wichtig ist es, bei diesem Punkt zu beachten, dass jegliches Geld, welches monatlich zur Verfügung steht, als Einkommen angegeben werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob es im Sinne des Wohngeldgesetzes als Einkommen gewertet wird.