Wohngeld NRW – Damit Sie das Wohngeld NRW (Nordrhein-Westfalen) beantragen können, haben Sie die Möglichkeit den Antrag und eventuell benötigte Anlagen hier kostenlos herunterzuladen. Ebenso können Sie hier herrausfinden welche Antragsstelle für Sie zuständig ist. Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Kosten für eine Wohnung. Wohngeld bekommt man nur wenn ein Antrag gestellt wird. Wohngeld soll der wirtschaftlichen Sicherung einkommensschwacher Haushalte dienen.

Wohngeld NRW - pro Person bis zu 190 Euro?! 1

Wohngeld NRW | © panthermedia.net /Juergen Priewe

Wohngeldantrag NRW

Hier finden Sie alle wichtigen Formulare für das Wohngeld NRW im PDF-Format als Download.

Anlagen Wohngeldantrag NRW

Nicht alle Anlagen werden benötigt nur die, die für Sie zutreffend sind.

Antragsstelle Wohngeld NRW

Die jeweilige Gemeinde in der Sie wohnen ist für das Wohngeld in NRW zuständig.

Hinweise

Über das Wohngeld NRW

Wer bereits Leistungen von staatlicher Seite bekommt, wie beispielsweise Sozialhilfe (Arbeitslosengeld II), erhält bereits sogenannte Transferleistungen, in denen Kosten für die Unterkunft enthalten sind und zählt somit nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten für das Wohngeld NRW.

Es gibt zwei Arten von Wohngeld:

  • der Mietzuschuss
  • der Lastenzuschuss

Einen Mietzuschuss kann erhalten, wer Mieter einer Wohnung oder Untermieter einer Wohnung ist. Es gibt auch mietähnliche Verhältnisse, die berücksichtigt werden können, beispielsweise Inhaber von Wohnrechten oder Genossenschaftsanteilen.

Einen Lastenzuschuss können Folgende erhalten:

  • Eigentümer eines Eigenheims
  • Eigentümer einer Eigentumswohnung
  • Miteigentümer (für den von ihm genutzten Wohnraum)

Grundvoraussetzung für Wohngeld ist, dass der Wohnraum selber genutzt wird und das der Wohnraum angemessen ist. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach:

  • der Haushaltsgröße
  • dem anrechenbaren Gesamteinkommen
  • der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (Wohngeldtabellen)

Die Haushaltsgröße

Hierzu zählen alle Haushaltsmitglieder, Wohngeld wird nicht für Personen gezahlt, die BAFÖG erhalten.

Das anrechenbare Gesamteinkommen

Maßgebend für die Ermittlung des Gesamteinkommens ist die Summe der steuerpflichtigen positiven Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Werbungskosten können dabei vom Einkommen abgezogen werden. Wenn man Kindergeld oder Erziehungsgeld bekommt wird dies nicht auf das Gesamteinkommen angerechnet.

Im § 14 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes sind alle steuerfreien Einkommensarten aufgeführt, die bei der Ermittlung des Gesamteinkommens voll oder teilweise angerechnet werden. Alle steuerfreien Einnahmen, die hier nicht aufgeführt sind, dürfen auch nicht angerechnet werden.

Die Einkommensgrenze beträgt seit dem 01. Januar 2009 beispielsweise für Alleinstehende 870 Euro oder für einen Vierpersonenhaushalt 1900 Euro.

Die zu berücksichtigende Miete

Berücksichtigt wird die Kaltmiete einschließlich der Betriebskosten, jedoch nicht die Heizkosten, Warmwasserkosten oder die Vergütung für Möbel, Garagen, Gärten o.ä. Die Aufwendungen müssen angemessen sein.

Sie können hier nun ihr vorraussichtliches Wohngeld von unserem Wohngeldrechner berechnen lassen.